Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Titel IX, Abschnitt 3 GGV:
Art. 93 GGV → Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind
Art. 94 GGV → Bindung des nationalen Gerichts

Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster