Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Anmeldungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie alle anderen in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] vorgesehenen Anträge und Mitteilungen dem Amt wie folgt zu übermitteln:
a) das unterzeichnete Originalschriftstück durch die Post, durch eigenhändige Übergabe oder andere Mittel; die Anhänge zu den jeweiligen Schriftstücken brauchen nicht unterzeichnet zu werden;
b) das unterzeichnete Originalschriftstück durch Fernkopierer gemäß Artikel 66 [→ Übermittlung durch Fernkopierer] oder
c) durch Übertragung des Inhalts auf elektronischem Wege gemäß Artikel 67 [→ Übermittlung auf elektronischem Wege].
Reicht der Anmelder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) [→ Erfordernisse der Anmeldung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] eine Probe des Geschmacksmusters ein, müssen die Anmeldung und die Probe dem Amt in einer einzigen Sendung und in der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels festgelegten Weise übermittelt werden. Werden die Anmeldung und die Probe, oder im Falle einer Sammelanmeldung, die Proben dem Amt nicht in einer einzigen Sendung übermittelt, so erkennt das Amt erst dann einen Anmeldetag zu, wenn alle in Artikel 10 Absatz 1 [→ Schutzumfang] der vorliegenden Verordnung genannten Unterlagen eingegangen sind.
Art. 65 - 68 GGDV (Kapitel XIII) → Schriftliche Mitteilungen und Formblätter
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster