Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Artikel 19 (2) S. 1 GGV

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.

Artikel 19 (2) S. 2 GGV → Nachahmung

Artikel 19 (1) GGV → Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Artikel 19 (3) GGV → Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung

Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV sind die Inhaberschaft am nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dass das angegriffene Muster den Schutzbereich des Klagemusters nach Art. 10 GGV [→ Schutzumfang] verletzte sowie dass eine Nachahmung des Klagemusters vorliegt und der Anspruch bei Klageerhebung weder verjährt noch verwirkt war.1)

Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung?2)

Richtet sich die Verjährung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach wel-cher Vorschrift?3)

Unterliegt der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) 6/2002 wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verwirkung?4)

Richtet sich die Verwirkung nach Unionsrecht, gegebenenfalls nach wel-cher Vorschrift?5)

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon
2) , 3) , 4) , 5)
BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon