Mehrere Anträge auf Nichtigerklärung

Artikel 32 (1) GGDV

Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Nichtigerklärung, die dasselbe eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten.

Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten.

Artikel 32 (2) GGDV

Ergibt eine Vorprüfung eines Antrags oder mehrerer Anträge, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster möglicherweise nichtig ist, kann das Amt die übrigen Verfahren auf Nichtigerklärung aussetzen.

Das Amt unterrichtet die übrigen Antragsteller über alle relevanten Entscheidungen in den Verfahren, die fortgeführt werden.

Artikel 32 (3) GGDV

Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Nichtigkeit rechtskräftig ist, gelten die gemäß Absatz 2 zurückgestellten Anträge als erledigt; die Antragsteller werden hiervon unterrichtet. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 70 Absatz 4 [→ Kostenverteilung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung].

Artikel 32 (4) GGDV

Das Amt erstattet jedem Antragsteller, dessen Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels als erledigt angesehen wird, 50 % der von ihm gemäß Artikel 52 Absatz 2 [→ Antrag auf Nichtigerklärung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] entrichteten Nichtigkeitsgebühr.

Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) → Verzicht und Nichtigkeit

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster