Kosten der Beweisaufnahme

Artikel 45 (1) GGDV

Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

Artikel 45 (2) GGDV

Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Das Amt kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren. Satz 1 gilt auch für Zeugen und Sachverständige, die ohne Ladung vor dem Amt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.

Artikel 45 (3) GGDV

Zeugen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Absatz 2 geltend machen können, haben auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt aus eigener Initiative geladen hat.

Artikel 45 (4) GGDV

Die gemäß Absatz 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

Die Beträge werden auf derselben Grundlage berechnet wie die Dienstbezüge und Kostenerstattungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII.

Artikel 45 (5) GGDV

Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet ausschließlich:

a) das Amt, sofern es aus eigener Initiative Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen hat, oder

b) der Beteiligte, sofern er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 70 [→ Kostenverteilung] und 71 [→ Vollstreckung der Kostenentscheidung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] sowie Artikel 79 [→ Kostenverteilung und Kostenfestsetzung] der vorliegenden Verordnung.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.

Art. 42 - 46 GGDV (Kapitel VIII) → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster