Internationale Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Titel XIa, Abschnitt 1 GGV:

Art. 106b GGV → Verfahren zur Einreichung einer internationalen Anmeldung
Art. 106c GGV → Benennungsgebühren
Art. 106d GGV → Wirkung internationaler Eintragungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Art. 106e GGV → Schutzverweigerung
Art. 106f GGV → Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster