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geschmacksmusterrecht:ggv:nichtigerklaerung_der_wirkung_einer_internationalen_eintragung

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Nichtigerklärung der Wirkung einer internationalen Eintragung

Art. 160c GGV

(1) Die Wirkung einer internationalen Eintragung in der Gemeinschaft kann nach dem Verfahren der Titel VI und VII oder durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht auf der Grundlage einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden.

(2) Ist dem Amt die Nichtigerklärung bekannt, setzt es das Internationale Büro davon in Kenntnis.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/nichtigerklaerung_der_wirkung_einer_internationalen_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1