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geschmacksmusterrecht:ggv:benennungsgebuehren

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Benennungsgebühren

Art. 160c GGV

(1) Eine internationale Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, hat ab dem Tag ihrer Eintragung nach Artikel 10 Absatz 2 der Genfer Akte dieselbe Wirkung wie eine Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(2) Ist keine Schutzverweigerung mitgeteilt oder eine Schutzverweigerung zurückgezogen worden, hat eine internationale Eintragung eines Musters oder Modells, in der die Gemeinschaft benannt ist, ab dem in Absatz 1 genannten Tag dieselbe Wirkung wie die Eintragung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

(3) Das Amt legt nach Maßgabe der Durchführungsverordnung Informationen über internationale Eintragungen im Sinne von Absatz 2 vor.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/benennungsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1