Inkrafttreten

Artikel 111 (1) GGV

Diese Verordnung tritt am 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 111 (2) GGV

Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern können von dem vom Verwaltungsrat auf Empfehlung des Präsidenten des Amtes festgelegten Tag an beim Amt eingereicht werden.

Artikel 111 (3) GGV

Anmeldungen von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die in den letzten drei Monaten vor dem Stichtag gemäß Absatz 2 eingereicht werden, gelten als an diesem Tag eingereicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Aelvoet

Art. 107 - 111 GGV (Titel XII) → Schlussbestimmungen

Artikel 87 GGDV

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. [Veröffentlicht am 17.12.2002]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

  Brüssel, den 21. Oktober 2002
      Für die Kommission \\
      Frederik BOLKESTEIN \\
      Mitglied der Kommission \\

Art. 85 - 87 GGDV (Kapitel XX) → Gegenseitigkeit, Übergangsfrist und Inkrafttreten

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster