Die Einsicht in die Akten eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird entweder in das Originalschriftstück oder dessen Kopie oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind.
Der Antrag auf Einsichtnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.
Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes festgelegt.
Bei einem Antrag auf Einsicht in die Akten von Geschmacksmusteranmeldungen, in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Bekanntmachung aufgeschoben wurde, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Bekanntmachung aufgeschoben wurde und auf die bei oder vor Ablauf der Aufschiebungsfrist verzichtet wurde oder die gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt, muss nachgewiesen werden,
a) dass der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat; oder
b) dass die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akte hat, insbesondere wenn der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erklärt hat, dass er nach Eintragung des Geschmacksmusters seine Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Person geltend machen wird.
Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Ausstellung von Kopien gewährt, diese Kopien sind gebührenpflichtig.
Das Amt stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder des Akteninhalts gemäß Absatz 4 aus.
Art. 72 - 76 GGDV (Kapitel XVI) → Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster