Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

Artikel 61 (1) GGDV

Wird ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster von mehreren Personen angemeldet und kein gemeinsamer Vertreter benannt, so gilt der Anmelder, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter.

Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, einen zugelassenen Vertreter zu bestellen, so gilt dieser Vertreter als gemeinsamer Vertreter, sofern nicht der in der Anmeldung an erster Stelle genannte Anmelder ebenfalls einen zugelassenen Vertreter bestellt hat.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und mehrere Personen, die gemeinsam einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen.

Artikel 61 (2) GGDV

Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das Amt die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so bestimmt das Amt den gemeinsamen Vertreter.

Art. 61 - 64 GGDV (Kapitel XII) → Vertretung

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster