Bekanntmachung der Eintragung

Artikel 14 (1) GGDV

Die Eintragung des Geschmacksmusters wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht.

Artikel 14 (2) GGDV

Vorbehaltlich des Absatzes 3 enthält die Bekanntmachung der Eintragung:

a) den Namen und die Anschrift des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, nachstehend „der Inhaber“ genannt;

b) gegebenenfalls den Namen und die Geschäftsanschrift des vom Anmelder bestellten Vertreters, soweit es kein Vertreter im Sinne des Artikels 77 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] ist; bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift werden nur Name, gefolgt von den Worten „et. al.“, und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters veröffentlicht; bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) [→ Inhalt der Anmeldung] dieser Verordnung angegeben; im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 62 Absatz 9 [→ Vollmacht] werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht;

c) die Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4; ist das Geschmacksmuster farbig wiedergegeben, so erfolgt die Veröffentlichung in Farbe;

d) gegebenenfalls die Angabe, dass eine Beschreibung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) eingereicht wurde;

e) die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, gruppiert nach den Klassen und Unterklassen der Locarno-Klassifikation, deren Nummer jeweils vorangestellt wird;

f) gegebenenfalls den Namen des Entwerfers oder des Entwerferteams;

g) den Anmeldetag und das Aktenzeichen und im Falle einer Sammelanmeldung das Aktenzeichen jedes einzelnen Geschmacksmusters;

h) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

i) gegebenenfalls Angaben über die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

j) den Tag und die Nummer der Eintragung und den Tag der Bekanntmachung der Eintragung;

k) die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, und die zweite Sprache, die der Anmelder in seiner Anmeldung gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 angegeben hat.

Artikel 14 (3) GGDV

Beinhaltet die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], wird im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein Hinweis auf die Aufschiebung veröffentlicht, zusammen mit dem Namen des Inhabers, gegebenenfalls dem Namen des Vertreters, dem Anmeldungs- und dem Eintragungstag sowie dem Aktenzeichen der Anmeldung. Es werden weder eine Wiedergabe des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform veröffentlicht.

Art. 13 - 20 GGDV (Kapitel II) → Eintragungsverfahren

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster