Antrag auf Nichtigerklärung

Artikel 52 (1) GGV

Vorbehaltlich des Artikels 25 [→ Nichtigkeitsgründe] Absätze 2, 3, 4 und 5 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde beim Amt einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellen.

Artikel 52 (2) GGV

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtet worden ist.

Artikel 52 (3) GGV

Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig, wenn ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits rechtskräftig entschieden hat.

Art. 51 - 54 GGV (Titel VI) → Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit

Artikel 28 (1) Buchstabe a GGDV

Der Antrag beim Amt auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] muss folgende Angaben enthalten:

in Bezug auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, für das eine Nichtigkeit beantragt wird:

i) die Nummer der Eintragung;

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers;

Artikel 28 (1) Buchstabe b GGDV

Der Antrag beim Amt auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] muss folgende Angaben enthalten:

in Bezug auf die Gründe für den Antrag:

i) die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt;

ii) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des älteren Geschmacksmusters, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt, und der Nachweis, dass der Antragsteller berechtigt ist, das ältere Geschmacksmuster als Nichtigkeitsgrund gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung geltend zu machen;

iii) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e) oder f) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des Zeichens mit Unterscheidungskraft oder des urheberrechtlich geschützten Werks, auf das sich der Antrag auf Nichtigerklärung stützt, und der Nachweis, dass der Antragsteller Inhaber des älteren Rechtes gemäß Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung ist;

iv) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich die Wiedergabe und Angaben zur Identifizierung des Gegenstandes oder Zeichens gemäß dem genannten Artikel und der Nachweis, dass der Antrag gemäß Artikel 25 Absatz 4 der genannten Verordnung von der Person oder Einrichtung gestellt wird, die von der missbräuchlichen Verwendung betroffen ist;

v) wird der Antrag auf Nichtigerklärung damit begründet, dass das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Erfordernisse gemäß Artikel 5 [→ Neuheit] oder 6 [→ Eigenart] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht erfüllt, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen;

vi) die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen;

Artikel 28 (1) Buchstabe c GGDV

Der Antrag beim Amt auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] muss folgende Angaben enthalten:

in Bezug auf den Antragsteller:

i) seinen Namen und seine Anschrift gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) [→ Inhalt der Anmeldung];

ii) hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

iii) im Falle eines Antrags gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zusätzlich der Nachweis, dass der Antrag von einer hierzu gemäß Artikel 25 Absatz 2 [→ Nichtigkeitsgründe] der genannten Verordnung berechtigten Person gestellt ist.

Artikel 28 (2) GGDV

Für den Antrag ist die in Artikel 52 Absatz 2 [→ Antrag auf Nichtigerklärung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ bezeichnete Gebühr] zu entrichten.

Artikel 28 (3) GGDV

Das Amt unterrichtet den Inhaber darüber, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung gestellt wurde.

Art. 27 - 33 GGDV (Kapitel V) → Verzicht und Nichtigkeit

siehe auch

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster