Anträge und Erklärungen

Artikel 80 GGDV

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 98 Absatz 4 [→ Verfahrenssprache] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]

a) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf die Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beziehen, in der Sprache der Anmeldung oder in der vom Anmelder in seiner Anmeldung angegebenen zweiten Sprache gestellt werden;

b) können alle Anträge oder Erklärungen, die sich auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen, einschließlich der Erklärung des Verzichts für ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, jedoch mit Ausnahme von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 52 [→ Antrag auf Nichtigerklärung] der genannten Verordnung, in einer der Sprachen des Amtes eingereicht werden;

c) können die vom Amt gemäß Artikel 68 bereitgestellten Formblätter in einer beliebigen Amtssprache der Gemeinschaft verwendet werden, sofern sie, soweit es Textbestandteile betrifft, in einer der Sprachen des Amtes ausgefüllt werden.

Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) → Sprachenregelung

siehe auch

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster