Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;
Schnittstellen zwischen Erzeugnissen, sogenannte 'must fit'- Erscheinungsmerkmale. Beispiele: Stecker Adapter oder Steckansatz von Rührbesen.
Es handelt sich hier um eine kartellrechtliche Norm.
Grundsätzlich sind Bauteile komplexer Erzeugnisse jedoch einzeln schutzfähig, wenn:
Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind vom Geschmacksmusterschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.
§ 3 GeschmMG → Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz