Eintragungsurkunde
§ 15 GeschmMV
Die Eintragungsurkunde nach
§ 25
der
DPMA-Verordnung
enthält folgende Angaben:
das Aktenzeichen,
die Anzahl der Geschmacksmuster,
Angaben zum Rechtsinhaber,
den
Anmeldetag
,
den Eintragungstag,
Angaben zur Klassifikation und
die Erzeugnisse.
siehe auch
Geschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht
Geschmacksmustergesetz
DPMA-Verordnung
Urkunden
(§ 25 (1) DPMA-Verordnung)
Anmeldetag