Zuständigkeit der Landgerichte

§ 15 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen nach diesem Gesetz.

§ 15 (1) GeschGehG

Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

siehe auch

§ 15 GeschGehG → Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen nach diesem Gesetz.