Wahrung der Vertraulichkeit bei Veröffentlichung

Artikel 15 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass bei der Veröffentlichung von Entscheidungen die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben muss.

Artikel 15 (2)

Bei jeder Maßnahme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gemäß Artikel 9 gewährleistet.

siehe auch

Artikel 15 → Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.