Artikel 10 (1) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte auf Antrag vorläufige Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer anordnen können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses eine der folgenden vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer anordnen können:
a) vorläufige Einstellung oder gegebenenfalls vorläufiges Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses;
b) Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte oder der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke;
c) Beschlagnahme oder Herausgabe der mutmaßlich rechtsverletzenden Produkte, einschließlich eingeführter Produkte, um deren Inverkehrbringen oder ihren Umlauf im Markt zu verhindern.
Artikel 10 → Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen
Beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.