Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen

Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und den Umgang mit missbräuchlichen Klagen.

Artikel 7 (1) → Anwendung der Maßnahmen
Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen verhältnismäßig sein und dürfen den rechtmäßigen Handel nicht behindern.

Artikel 7 (2) → Umgang mit missbräuchlichen Klagen
Gerichte können Maßnahmen gegen missbräuchliche oder unbegründete Klagen ergreifen, einschließlich Schadensersatz und Sanktionen.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und den Umgang mit missbräuchlichen Klagen.