Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
Artikel 19 (1) → Inkraftsetzung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen und der Kommission mitteilen.
Artikel 19 (2) → Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit.
Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV → Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.