Rechtsverletzer

Artikel 2 (3) der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert, wer als Rechtsverletzer gilt.

Artikel 2 (3)

„Rechtsverletzer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat;

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.