Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig gelten.

Artikel 3 (1) → Rechtmäßiger Erwerb von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt.

Artikel 3 (2) → Rechtmäßige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel II → Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig gelten.