Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Artikel 19 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen müssen.

Artikel 19 (2)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

siehe auch

Artikel 19 → Umsetzung
Beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.