Kaution und Sicherheit

Artikel 11 (4) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte Maßnahmen an die Stellung einer Kaution oder Sicherheit knüpfen können.

Artikel 11 (4)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die in Artikel 10 genannten Maßnahmen an die Stellung einer angemessenen Kaution oder die Leistung einer entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller knüpfen können, um eine etwaige Entschädigung des Antragsgegners oder einer etwaigen anderen von den Maßnahmen betroffenen Person sicherzustellen.

siehe auch

Artikel 11 → Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen
Beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.