Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses

Artikel 2 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.

Artikel 2 (2)

„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.