Artikel 2 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.
„Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt;
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.