Handlungsverbote

§ 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) legt die Handlungen fest, durch die ein Geschäftsgeheimnis nicht erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf.

§ 4 (1) GeschGehG → Verbotene Erlangung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die unzulässigen Methoden zur Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses, wie unbefugten Zugang oder Aneignung.

§ 4 (2) GeschGehG → Verbotene Nutzung oder Offenlegung
Regelt, wer ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen darf und unter welchen Bedingungen.

§ 4 (3) GeschGehG → Verbot der Nutzung über Dritte
Beschreibt das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, das über Dritte erlangt wurde.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 1 → Allgemeines
Regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, erlaubte Handlungen, Handlungsverbote und Ausnahmen, die zum Schutz berechtigter Interessen zulässig sind.