Anforderungen an Maßnahmen und Verfahren

Artikel 6 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Anforderungen an die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die die Mitgliedstaaten vorsehen müssen.

Artikel 6 (2)

Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe:

a) müssen fair und gerecht sein;

b) dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen und

c) sie müssen wirksam und abschreckend sein.

siehe auch

Artikel 6 → Allgemeine Verpflichtung
Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.