Alternative Maßnahmen und Sicherheiten

Artikel 10 (2) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte die Fortsetzung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Stellung von Sicherheiten knüpfen können.

Artikel 10 (2)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Fortsetzung der angeblich rechtswidrigen Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Stellung einer oder mehrerer Sicherheiten knüpfen können, die die Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sicherstellen sollen. Die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gegen die Stellung von Sicherheiten darf nicht erlaubt werden.

siehe auch

Artikel 10 → Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen
Beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.