Artikel 13 (3) der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt, dass Gerichte anstelle von Maßnahmen eine Abfindung anordnen können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der Person, der die in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden können, anordnen können, dass anstelle der Anwendung dieser Maßnahmen eine Abfindung an den Geschädigten zu zahlen ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Zum Zeitpunkt der Nutzung oder Offenlegung wusste die betreffende Person nicht und hätte unter den gegebenen Umständen nicht wissen müssen, dass sie über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt ist, die dieses Geschäftsgeheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat; b) bei Durchführung der betreffenden Maßnahmen würde der betreffenden Person ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen und c) die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei erscheint als angemessene Entschädigung.
Wird anstelle einer Maßnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b ein finanzieller Ausgleich angeordnet, so darf dieser nicht die Höhe der Lizenzgebühren übersteigen, die zu zahlen gewesen wären, wenn die betreffende Person um die Genehmigung ersucht hätte, das in Frage stehende Geschäftsgeheimnis für den Zeitraum zu nutzen, für den die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses hätte untersagt werden können.
Artikel 13 → Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen
Beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.