Vorlage von Unterlagen

§ 24d des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern.

§ 24d (1) GebrMG → Anspruch auf Vorlage von Unterlagen
Ermöglicht dem Verletzten die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind.

§ 24d (2) GebrMG → Ausschluss des Vorlageanspruchs bei Unverhältnismäßigkeit
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist.

§ 24d (3) GebrMG → Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Vorlageanspruchs
Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Vorlageanspruchs.

§ 24d (4) GebrMG → Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen
Verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.