Schadensersatz bei unbegründetem Anspruch

§ 24c (5) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) ermöglicht Schadensersatzforderungen bei unbegründeten Ansprüchen auf Vorlage oder Besichtigung.

§ 24c (5) GebrMG

Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

siehe auch

§ 24c GebrMG → Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.