§ 1 (1) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) erklärt, dass Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 GebrMG → Schutzvoraussetzungen
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.