Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs

§ 24c (3) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs.

§ 24c (3) GebrMG

Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

siehe auch

§ 24c GebrMG → Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.