→ Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nach Beschränkung des Schutzbereichs
Das Gebrauchsmustergesetz sieht kein Beschränkungsverfahren nach dem Vorbild des § 64 PatG vor [→ Beschränkung des Patents]. Ein Gebrauchsmusterinhaber ist deshalb nicht in der Lage ist, den Gegenstand des Schutzrechts außerhalb eines Löschungsverfahrens [→ Gebrauchsmusterlöschungsverfahren] einzuschränken.1)
Nach der Rechtsprechung des Senats steht einem Gebrauchsmusterinhaber jedoch die Möglichkeit offen, eingeschränkte Schutzansprüche zur Gebrauchsmusterakte zu reichen und dies mit der Erklärung zu verbinden, das Schutzbegehren auf die neuen Ansprüche zu beschränken. Da die nachgereichten Schutzansprüche Bestandteil der Gebrauchsmusterakte werden und jedermann die Einsicht in diese Akte freisteht, ist der Gebrauchsmusterinhaber aufgrund einer solchen Erklärung verpflichtet, Schutz gegenüber jedermann nur noch im Umfang der neu gefassten Ansprüche geltend zu machen.2)
Auch wenn damit keine unmittelbare Änderung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bewirkt wird, ist eine solche Erklärung regelmäßig als vorweggenommener Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Löschung des Gebrauchsmusters in seinem weitergehenden Umfang zu werten. Demzufolge ist das Gebrauchsmuster in seiner eingetragenen Form auf einen zulässigen Löschungsantrag ohne weitere Sachprüfung zu löschen, soweit die eingetragenen Schutzansprüche über die zur Gebrauchsmusterakte nachgereichten Ansprüche hinausgehen.3)