§ 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt, dass Pflanzensorten und Tierarten von der Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster ausgeschlossen sind.
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Pflanzensorten oder Tierarten.
§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.