Ausschluss von Pflanzensorten und Tierarten

§ 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt, dass Pflanzensorten und Tierarten von der Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster ausgeschlossen sind.

§ 2 Nr. 2 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Pflanzensorten oder Tierarten.

siehe auch

§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.