Ausschluss des Anspruchs bei Unverhältnismäßigkeit

§ 24c (2) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist.

§ 24c (2) GebrMG

Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

siehe auch

§ 24c GebrMG → Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.