Anwendungsbereich

§ 1 (1) GebrMV

Für die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

siehe auch

GebrMV, Abschnitt 1 → Allgemeines
Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und stellt klar, dass sie ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung gilt. Zudem wird auf die Bedeutung der DIN-Normen verwiesen, die in dieser Verordnung zitiert werden.