Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 24c (4) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen.

§ 24c (4) GebrMG

§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 24c GebrMG → Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.