Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen

Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen.

Art. 101 (1) AEUV → Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Listet spezifische Arten von Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf, die verboten sind, wenn sie den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen.

Art. 101 (2) AEUV → Nichtigkeit verbotener Vereinbarungen
Erklärt, dass die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind.

Art. 101 (3) AEUV → Ausnahmen vom Verbot
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anwendbar sind.

Die Zulassung der Intervention steht nicht im Widerspruch zu Artikel 101 AEUV, da der Antragsteller und eine Partei im Rahmen schriftlicher Eingaben sensible Informationen austauschen können. Die Zulassung der Intervention als solche stellt keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV dar.1)

siehe auch

AEUV → Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Eines der zentralen Gründungsdokumente der Europäischen Union (EU).

1)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung vom 2. Oktober 2024, UPC_CFI_153/2024