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Art. 101 (3) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anwendbar sind.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf:
— Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
— aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen
a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Art. 101 AEUV → Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
Verbot von Vereinbarungen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen.
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