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Art. 101 (2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erklärt, dass die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind.
Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Art. 101 AEUV → Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
Verbot von Vereinbarungen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen.
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