Schutz der Identität von Zeugen

Art. 7 (5) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen.

Art. 7 (5) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zum Schutz der Identität von Zeugen ergreifen.

siehe auch

Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG → Maßnahmen zur Beweissicherung
Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.