Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, bekannt als REACH-Verordnung, regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der Europäischen Union [→ Chemikalienrecht der Europäischen Union].
Ziel dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, indem die Risiken, die von chemischen Stoffen ausgehen, systematisch bewertet und kontrolliert werden. Um dies zu erreichen, müssen Hersteller und Importeure chemischer Stoffe die Verantwortung tragen, alle in Verkehr gebrachten Stoffe zu registrieren, sofern sie in einer Menge von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden.
Das Registrierungsverfahren erfordert die Vorlage eines technischen Dossiers, das detaillierte Informationen über die Eigenschaften, Verwendungen und mögliche Risiken des Stoffes enthält. Zusätzlich muss ein Stoffsicherheitsbericht vorgelegt werden, wenn der Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr gehandhabt wird. In diesem Bericht wird bewertet, ob die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt angemessen kontrolliert werden. Innerhalb der Lieferkette ist es entscheidend, dass Informationen über Stoffe und Gemische an nachgeschaltete Anwender weitergegeben werden, um den sicheren Umgang mit den Stoffen zu gewährleisten.
Die Verordnung etabliert die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) als zentrale Behörde zur Verwaltung und Durchsetzung der REACH-Prozesse. Die Agentur spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewertung von Registrierungsdossiers, der Koordination von Bewertungen durch die Mitgliedstaaten und der Durchführung weiterer Aufgaben, die die Sicherheit chemischer Stoffe betreffen. Zudem ist die ECHA dafür verantwortlich, die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere über Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden.
Ein zentrales Element der REACH-Verordnung ist die schrittweise Beschränkung und der Ersatz besonders besorgniserregender Stoffe durch sicherere Alternativen. Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind sowie Stoffe mit persistierenden, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften, werden in Anhang XIV der Verordnung aufgenommen und unterliegen einem Zulassungsverfahren. Hersteller und Importeure müssen nachweisen, dass die Risiken solcher Stoffe beherrscht werden oder dass der Nutzen ihrer Verwendung die Risiken überwiegt.
Des Weiteren sieht die Verordnung vor, Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe zu erlassen oder bestehende Beschränkungen zu ändern, wenn diese Stoffe ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Solche Beschränkungen, die in Anhang XVII der Verordnung festgehalten sind, können die Herstellung, Verwendung oder das Inverkehrbringen der betroffenen Stoffe regeln.
Die REACH-Verordnung betont die Notwendigkeit der Reduktion von Tierversuchen, indem alternative Methoden zur Gewinnung von Informationen über Stoffeigenschaften gefördert werden. Dies soll durch die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten und die Entwicklung neuer, nicht-tierischer Prüfmethoden erreicht werden. Diese strategische Ausrichtung unterstützt die wissenschaftliche Innovation und gewährleistet gleichzeitig den Schutz von Mensch und Umwelt durch eine fundierte chemische Sicherheitsbewertung.
Der erste Titel der Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen fest, einschließlich des Ziels, des Geltungsbereichs und der Anwendung der Verordnung. Er definiert auch die wesentlichen Begriffe und regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für die Durchführung der Verordnung erforderlich sind.
Dieses Kapitel beschreibt den Zweck der Verordnung, der darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen. Es legt den Geltungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die Ausnahmen von der Anwendung.
Art. 1 REACH → Ziel und Geltungsbereich
Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen.
Art. 2 REACH → Anwendung
Diese Verordnung gilt nicht für bestimmte Stoffe und unterliegt bestimmten Ausnahmen.
In diesem Kapitel werden die wesentlichen Begriffe definiert, die für die Anwendung der Verordnung entscheidend sind. Es regelt auch die allgemeinen Bestimmungen, die für die Durchführung der Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Benennung eines Dritten als Vertreter.
Art. 3 REACH → Begriffsbestimmungen
Definiert wesentliche Begriffe wie Stoff, Gemisch, Erzeugnis und Registrant.
Art. 4 REACH → Allgemeine Bestimmungen
Regelt die Benennung eines Dritten als Vertreter für bestimmte Verfahren.
Dieser Titel behandelt die Registrierungspflichten für chemische Stoffe. Er legt fest, welche Informationen erforderlich sind, um Stoffe zu registrieren, und beschreibt die Verfahren für die Registrierung von Stoffen, einschließlich derjenigen, die als registriert gelten, und der besonderen Anforderungen für isolierte Zwischenprodukte.
Dieses Kapitel legt die allgemeinen Pflichten zur Registrierung von Stoffen fest. Es beschreibt die Informationsanforderungen, die erfüllt werden müssen, um eine Registrierung zu erhalten, und regelt die gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten.
Art. 5 REACH → Ohne Daten kein Markt
Stoffe dürfen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert wurden.
Art. 6 REACH → Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen
Regelt die Registrierungspflicht für Hersteller oder Importeure von Stoffen in bestimmten Mengen.
Art. 7 REACH → Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen
Regelt die Registrierungspflicht für Stoffe in Erzeugnissen unter bestimmten Bedingungen.
Art. 8 REACH → Alleinvertreter eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers
Erlaubt die Bestellung eines Alleinvertreters für Importeure.
Art. 9 REACH → Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Regelt Ausnahmen für Stoffe, die für Forschung und Entwicklung verwendet werden.
Art. 10 REACH → Zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegende Informationen
Listet die Informationen auf, die in einem Registrierungsdossier enthalten sein müssen.
Art. 11 REACH → Gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten
Erlaubt die gemeinsame Einreichung von Registrierungsdaten durch mehrere Registranten.
Art. 12 REACH → Mengenabhängige Informationsanforderungen
Definiert die Informationsanforderungen basierend auf der Menge des registrierten Stoffes.
Art. 13 REACH → Allgemeine Bestimmungen für die Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften
Regelt die Methoden zur Gewinnung von Informationen über Stoffeigenschaften.
Art. 14 REACH → Stoffsicherheitsbericht und Pflicht zur Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen
Beschreibt die Anforderungen an den Stoffsicherheitsbericht und Risikominderungsmaßnahmen.
Dieses Kapitel behandelt Stoffe, die als registriert gelten, da sie bereits in anderen regulatorischen Prozessen berücksichtigt wurden, wie z.B. in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.
Art. 15 REACH → Stoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten
Regelt die Registrierung von Stoffen, die in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten verwendet werden.
Art. 16 REACH → Pflichten der Kommission, der Agentur und der Registranten für als registriert geltende Stoffe
Beschreibt die Pflichten der Kommission und der Agentur für als registriert geltende Stoffe.
In diesem Kapitel werden die spezifischen Anforderungen für die Registrierung von isolierten Zwischenprodukten festgelegt, die entweder standortintern oder transportiert werden.
Art. 17 REACH → Registrierung standortinterner isolierter Zwischenprodukte
Regelt die Registrierung von standortinternen isolierten Zwischenprodukten.
Art. 18 REACH → Registrierung transportierter isolierter Zwischenprodukte
Regelt die Registrierung von transportierten isolierten Zwischenprodukten.
Art. 19 REACH → Gemeinsame Einreichung von Daten über isolierte Zwischenprodukte durch mehrere Registranten
Erlaubt die gemeinsame Einreichung von Daten über isolierte Zwischenprodukte.
Dieses Kapitel beschreibt die gemeinsamen Bestimmungen für alle Registrierungen, einschließlich der Pflichten der Agentur und der Bedingungen für die Herstellung und Einfuhr von Stoffen.
Art. 20 REACH → Pflichten der Agentur
Beschreibt die Pflichten der Agentur bei der Registrierung von Stoffen.
Art. 21 REACH → Herstellung und Einfuhr von Stoffen
Regelt die Bedingungen für die Herstellung und Einfuhr von Stoffen.
Art. 22 REACH → Weitere Pflichten des Registranten
Listet die weiteren Pflichten des Registranten nach der Registrierung auf.
Dieses Kapitel regelt die Übergangsbestimmungen für Phase-in-Stoffe und beschreibt die Bestimmungen für bereits angemeldete Stoffe.
Art. 23 REACH → Besondere Bestimmungen für Phase-in-Stoffe
Regelt die Übergangsbestimmungen für Phase-in-Stoffe.
Art. 24 REACH → Angemeldete Stoffe
Beschreibt die Bestimmungen für bereits angemeldete Stoffe.
Dieser Titel fördert die gemeinsame Nutzung von Daten, um unnötige Tierversuche zu vermeiden, und legt die allgemeinen Regeln und spezifischen Bestimmungen für die gemeinsame Nutzung von Daten fest.
Dieses Kapitel definiert die Ziele und allgemeinen Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten, um die Mehrfachdurchführung von Versuchen zu vermeiden.
Art. 25 REACH → Ziele und allgemeine Regeln
Definiert die Ziele und allgemeinen Regeln für die gemeinsame Nutzung von Daten.
In diesem Kapitel werden die Regeln für die Erkundigung vor der Registrierung und die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten im Fall registrierter Stoffe beschrieben.
Art. 26 REACH → Pflicht zur Erkundigung vor der Registrierung
Regelt die Erkundigungspflicht vor der Registrierung von Nicht-Phase-in-Stoffen.
Art. 27 REACH → Gemeinsame Nutzung vorhandener Daten im Fall registrierter Stoffe
Beschreibt die Regeln für die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten.
Dieses Kapitel regelt die Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe und beschreibt die Foren zum Austausch von Stoffinformationen sowie die gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen.
Art. 28 REACH → Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe
Regelt die Vorregistrierungspflicht für Phase-in-Stoffe.
Art. 29 REACH → Foren zum Austausch von Stoffinformationen
Beschreibt die Foren zum Austausch von Stoffinformationen.
Art. 30 REACH → Gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen
Regelt die gemeinsame Nutzung von Daten aus Versuchen.
Dieser Titel behandelt die Anforderungen an die Informationsweitergabe in der Lieferkette, einschließlich der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern und der Informationspflichten gegenüber nach- und vorgeschalteten Akteuren.
Art. 31 REACH → Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
Beschreibt die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter.
Art. 32 REACH → Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen
Regelt die Informationspflicht gegenüber nachgeschalteten Akteuren.
Art. 33 REACH → Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen
Beschreibt die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen.
Art. 34 REACH → Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen und Gemischen
Regelt die Informationspflicht gegenüber vorgeschalteten Akteuren.
Art. 35 REACH → Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen
Sichert den Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen über Stoffe.
Art. 36 REACH → Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
Regelt die Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen.
Dieser Titel beschreibt die Pflichten der nachgeschalteten Anwender, einschließlich der Durchführung von Stoffsicherheitsbeurteilungen und der Informationspflichten.
Art. 37 REACH → Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen
Beschreibt die Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender.
Art. 38 REACH → Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender
Regelt die Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender.
Art. 39 REACH → Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender
Beschreibt die Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender.
Dieser Titel regelt die Bewertung von Registrierungsdossiers und Stoffen, einschließlich der Anforderungen an die Prüfung von Versuchsvorschlägen und der Bewertung von Zwischenprodukten.
Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Prüfung von Versuchsvorschlägen und die Bewertung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen.
Art. 40 REACH → Prüfung von Versuchsvorschlägen
Regelt die Prüfung von Versuchsvorschlägen.
Art. 41 REACH → Prüfung der Registrierungsdossiers auf Erfüllung der Anforderungen
Beschreibt die Prüfung der Registrierungsdossiers.
Art. 42 REACH → Prüfung der vorgelegten Informationen und Weiterbehandlung der Dossierbewertung
Regelt die Prüfung der vorgelegten Informationen.
Art. 43 REACH → Verfahren und Fristen für die Prüfung von Versuchsvorschlägen
Beschreibt die Verfahren und Fristen für die Prüfung von Versuchsvorschlägen.
In diesem Kapitel werden die Kriterien für die Stoffbewertung und die Zuständigkeiten der Behörden beschrieben. Es regelt die Anforderung weiterer Informationen und die Abstimmung mit anderen Tätigkeiten.
Art. 44 REACH → Kriterien für die Stoffbewertung
Definiert die Kriterien für die Stoffbewertung.
Art. 45 REACH → Zuständige Behörde
Regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Stoffbewertung.
Art. 46 REACH → Anforderung weiterer Informationen und Prüfung der vorgelegten Informationen
Beschreibt die Anforderung weiterer Informationen.
Art. 47 REACH → Abstimmung mit anderen Tätigkeiten
Regelt die Abstimmung mit anderen Tätigkeiten.
Art. 48 REACH → Folgemaßnahmen der Stoffbewertung
Beschreibt die Folgemaßnahmen der Stoffbewertung.
Dieses Kapitel regelt die Anforderung weiterer Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte.
Art. 49 REACH → Weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte
Regelt die Anforderung weiterer Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte.
In diesem Kapitel werden die gemeinsamen Bestimmungen für die Bewertung von Dossiers und Stoffen beschrieben, einschließlich der Rechte der Registranten und nachgeschalteten Anwender.
Art. 50 REACH → Rechte des Registranten und des nachgeschalteten Anwenders
Beschreibt die Rechte des Registranten und des nachgeschalteten Anwenders.
Art. 51 REACH → Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Dossierbewertung
Regelt den Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Dossierbewertung.
Art. 52 REACH → Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung
Beschreibt den Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung.
Art. 53 REACH → Kostenteilung bei Versuchen ohne Einigung zwischen den Registranten und/oder nachgeschalteten Anwendern
Regelt die Kostenteilung bei Versuchen.
Art. 54 REACH → Veröffentlichung von Informationen über die Bewertung
Beschreibt die Veröffentlichung von Informationen über die Bewertung.
Dieser Titel behandelt die Zulassung von Stoffen, die als besonders besorgniserregend gelten, und regelt die Verfahren für die Erteilung und Überprüfung von Zulassungen.
Dieses Kapitel beschreibt den Zweck der Zulassung und die allgemeinen Bestimmungen zur Zulassung von Stoffen, die in Anhang XIV aufgenommen werden können.
Art. 55 REACH → Zweck der Zulassung und Überlegungen zur Substitution
Beschreibt den Zweck der Zulassung und Überlegungen zur Substitution.
Art. 56 REACH → Allgemeine Bestimmungen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zulassung.
Art. 57 REACH → In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe
Definiert die Stoffe, die in Anhang XIV aufgenommen werden können.
Art. 58 REACH → Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV
Regelt die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV.
Art. 59 REACH → Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen
Beschreibt die Ermittlung von Stoffen gemäß Artikel 57.
In diesem Kapitel werden die Verfahren für die Erteilung von Zulassungen beschrieben, einschließlich der Anforderungen an Zulassungsanträge und der Überprüfung von Zulassungen.
Art. 60 REACH → Zulassungserteilung
Regelt die Erteilung von Zulassungen.
Art. 61 REACH → Überprüfung von Zulassungen
Beschreibt die Überprüfung von Zulassungen.
Art. 62 REACH → Zulassungsanträge
Regelt die Anforderungen an Zulassungsanträge.
Art. 63 REACH → Spätere Zulassungsanträge
Beschreibt die Regelungen für spätere Zulassungsanträge.
Art. 64 REACH → Verfahren für Zulassungsentscheidungen
Regelt das Verfahren für Zulassungsentscheidungen.
Dieses Kapitel beschreibt die Pflichten der Zulassungsinhaber und der nachgeschalteten Anwender in der Lieferkette.
Art. 65 REACH → Pflichten der Zulassungsinhaber
Beschreibt die Pflichten der Zulassungsinhaber.
Art. 66 REACH → Nachgeschaltete Anwender
Regelt die Pflichten der nachgeschalteten Anwender.
Dieser Titel regelt die Beschränkungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Bestimmungen für Beschränkungen, die für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gelten.
Art. 67 REACH → Allgemeine Bestimmungen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für Beschränkungen.
In diesem Kapitel werden die Verfahren für den Erlass neuer und die Änderung geltender Beschränkungen beschrieben.
Art. 68 REACH → Erlass neuer und Änderung geltender Beschränkungen
Regelt den Erlass neuer und die Änderung geltender Beschränkungen.
Art. 69 REACH → Ausarbeitung eines Vorschlags
Beschreibt die Ausarbeitung eines Vorschlags für Beschränkungen.
Art. 70 REACH → Ausschuss für Risikobeurteilung
Regelt die Stellungnahme der Agentur durch den Ausschuss für Risikobeurteilung.
Art. 71 REACH → Ausschuss für sozioökonomische Analyse
Beschreibt die Stellungnahme der Agentur durch den Ausschuss für sozioökonomische Analyse.
Art. 72 REACH → Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission
Regelt die Übermittlung einer Stellungnahme an die Kommission.
Art. 73 REACH → Entscheidung der Kommission
Beschreibt die Entscheidung der Kommission über Beschränkungen.
Dieser Titel beschreibt die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die für die Verwaltung und Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung verantwortlich ist.
Dieses Kapitel behandelt die Gründung der Europäischen Chemikalienagentur, ihre Zusammensetzung und die wesentlichen Aufgaben, die sie im Rahmen der REACH-Verordnung wahrnimmt.
Art. 75 REACH → Errichtung und Überprüfung
Beschreibt die Errichtung der Europäischen Chemikalienagentur und die Überprüfung ihrer Aufgaben.
Art. 76 REACH → Zusammensetzung
Regelt die Zusammensetzung der Agentur, einschließlich ihrer Organe wie Verwaltungsrat und Ausschüsse.
Art. 77 REACH → Aufgaben
Definiert die Aufgaben der Agentur, einschließlich der Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission.
Dieses Kapitel beschreibt die Struktur und die Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats der Agentur sowie die Rolle und Ernennung des Direktors.
Art. 78 REACH → Befugnisse des Verwaltungsrats
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats der Agentur.
Art. 79 REACH → Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Regelt die Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats.
Art. 80 REACH → Vorsitz des Verwaltungsrats
Beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
Art. 81 REACH → Sitzungen des Verwaltungsrats
Regelt die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Verwaltungsrats.
Art. 82 REACH → Abstimmung des Verwaltungsrats
Beschreibt die Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat.
Art. 83 REACH → Pflichten und Befugnisse des Direktors
Definiert die Pflichten und Befugnisse des Direktors der Agentur.
Art. 84 REACH → Ernennung des Direktors
Regelt das Verfahren zur Ernennung des Direktors der Agentur.
In diesem Kapitel werden die Einsetzung und Aufgaben der Ausschüsse und des Forums der Agentur beschrieben, die für die wissenschaftliche und technische Unterstützung zuständig sind.
Art. 85 REACH → Einsetzung der Ausschüsse
Beschreibt die Einsetzung und Aufgaben der Ausschüsse der Agentur.
Art. 86 REACH → Einsetzung des Forums
Regelt die Einsetzung des Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung.
Art. 87 REACH → Berichterstatter der Ausschüsse und Hinzuziehung von Experten
Beschreibt die Rolle der Berichterstatter und die Hinzuziehung von Experten in den Ausschüssen.
Art. 88 REACH → Qualifikation und Interessen
Regelt die Qualifikationsanforderungen und Interessenerklärungen der Mitglieder der Agentur.
Dieses Kapitel behandelt die Einrichtung der Widerspruchskammer, die für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen der Agentur zuständig ist.
Art. 89 REACH → Einsetzung der Widerspruchskammer
Beschreibt die Einsetzung und Aufgaben der Widerspruchskammer.
Art. 90 REACH → Mitglieder der Widerspruchskammer
Regelt die Ernennung und Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchskammer.
Art. 91 REACH → Widerspruchsfähige Entscheidungen
Beschreibt die Entscheidungen, gegen die Widerspruch eingelegt werden kann.
Art. 92 REACH → Widerspruchsberechtigte, Fristen, Gebühren und Form
Regelt die Berechtigung, Fristen und Gebühren für Widersprüche.
Art. 93 REACH → Widerspruchsprüfung und -entscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Widersprüchen.
Art. 94 REACH → Klagen vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof
Regelt die Möglichkeit von Klagen vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof.
Art. 95 REACH → Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stellen
Beschreibt die Behandlung von Meinungsverschiedenheiten mit anderen Stellen.
Art. 96 REACH → Haushalt der Agentur
Regelt die Einnahmen und Ausgaben der Agentur.
Art. 97 REACH → Ausführung des Haushaltsplans der Agentur
Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur.
Art. 98 REACH → Betrugsbekämpfung
Regelt die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug.
Art. 99 REACH → Finanzregelung
Beschreibt die Finanzregelung der Agentur.
Art. 100 REACH → Rechtspersönlichkeit der Agentur
Regelt die Rechtspersönlichkeit und rechtliche Handlungsfähigkeit der Agentur.
Art. 101 REACH → Haftung der Agentur
Beschreibt die Haftung der Agentur und ihrer Bediensteten.
Art. 102 REACH → Vorrechte und Befreiungen der Agentur
Regelt die Vorrechte und Befreiungen der Agentur.
Art. 103 REACH → Verordnungen und Regelungen für das Personal
Beschreibt die Verordnungen und Regelungen für das Personal der Agentur.
Art. 104 REACH → Sprachen
Regelt die Sprachen, die in der Agentur verwendet werden.
Art. 105 REACH → Geheimhaltungspflicht
Beschreibt die Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Agentur.
Art. 106 REACH → Beteiligung von Drittstaaten
Regelt die Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit der Agentur.
Art. 107 REACH → Beteiligung internationaler Organisationen
Beschreibt die Beteiligung internationaler Organisationen an der Arbeit der Agentur.
Art. 108 REACH → Kontakte zu Interessenverbänden
Regelt die Kontakte der Agentur zu Interessenverbänden.
Art. 109 REACH → Transparenzregeln
Beschreibt die Transparenzregeln der Agentur.
Art. 110 REACH → Beziehungen zu einschlägigen Gemeinschaftseinrichtungen
Regelt die Beziehungen der Agentur zu anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
Art. 111 REACH → Formate und Software für die Übermittlung von Informationen an die Agentur
Beschreibt die Formate und Software für die Übermittlung von Informationen an die Agentur.
Dieser Titel behandelt die Berichterstattung und den Zugang zu Informationen im Rahmen der REACH-Verordnung sowie die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.
Art. 117 REACH → Berichterstattung
Regelt die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und der Agentur.
Art. 118 REACH → Zugang zu Informationen
Beschreibt den Zugang zu Informationen im Besitz der Agentur.
Art. 119 REACH → Elektronischer Zugang für die Öffentlichkeit
Regelt den elektronischen Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen.
Art. 120 REACH → Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen
Beschreibt die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.
Dieser Titel beschreibt die Benennung und Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit und Informationspflichten.
Art. 121 REACH → Benennung
Regelt die Benennung der zuständigen Behörden.
Art. 122 REACH → Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Beschreibt die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
Art. 123 REACH → Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken
Regelt die Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken.
Art. 124 REACH → Sonstige Zuständigkeiten
Beschreibt die sonstigen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden.
Dieser Titel behandelt die Aufgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Verordnung und die Sanktionen bei Verstößen.
Art. 125 REACH → Aufgaben der Mitgliedstaaten
Regelt die Aufgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Verordnung.
Art. 126 REACH → Sanktionen bei Verstößen
Beschreibt die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung.
Art. 127 REACH → Berichterstattung
Regelt die Berichterstattung über die Durchsetzung der Verordnung.
Dieser Titel enthält Bestimmungen über den freien Warenverkehr, Schutzklauseln, die Begründung von Entscheidungen und die Änderung der Anhänge der Verordnung.
Art. 128 REACH → Freier Warenverkehr
Regelt den freien Warenverkehr von Stoffen, die dieser Verordnung entsprechen.
Art. 129 REACH → Schutzklausel
Beschreibt die Schutzklausel für die Mitgliedstaaten.
Art. 130 REACH → Begründung von Entscheidungen
Regelt die Begründung von Entscheidungen gemäß der Verordnung.
Art. 131 REACH → Änderung der Anhänge
Beschreibt die Änderung der Anhänge der Verordnung.
Art. 132 REACH → Durchführungsvorschriften
Regelt die Durchführungsvorschriften der Verordnung.
Art. 133 REACH → Ausschussverfahren
Beschreibt das Ausschussverfahren zur Umsetzung der Verordnung.
Art. 134 REACH → Vorbereitung der Einrichtung der Agentur
Regelt die Vorbereitung der Einrichtung der Agentur.
Art. 135 REACH → Übergangsmaßnahmen hinsichtlich angemeldeter Stoffe
Beschreibt die Übergangsmaßnahmen für angemeldete Stoffe.
Art. 136 REACH → Übergangsmaßnahmen für Altstoffe
Regelt die Übergangsmaßnahmen für Altstoffe.
Art. 137 REACH → Übergangsmaßnahmen für Beschränkungen
Beschreibt die Übergangsmaßnahmen für Beschränkungen.
Art. 138 REACH → Überprüfung
Regelt die Überprüfung der Verordnung.
Art. 139 REACH → Aufhebung
Beschreibt die Aufhebung bestimmter Richtlinien und Verordnungen.
Art. 140 REACH → Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
Regelt die Änderung der Richtlinie 1999/45/EG.
Art. 141 REACH → Inkrafttreten und Anwendung
Beschreibt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung.
Anhang I → Allgemeine Bestimmungen für die Stoffsicherheitsbeurteilung und die Erstellung von Stoffsicherheitsberichten
Anhang II → Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts
Anhang III → Kriterien für registrierte Stoffe in Mengen zwischen 1 und 10 Tonnen
Anhang IV → Ausnahmen von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a
Anhang V → Stoffe, die nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b von der Registrierungspflicht ausgenommen sind
Anhang VI → Nach Artikel 10 erforderliche Angaben
Anhang VII → Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr hergestellt oder eingeführt werden
Anhang VIII → Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 10 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden
Anhang IX → Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 100 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden
Anhang X → Standarddatenanforderungen für Stoffe, die in Mengen von 1.000 Tonnen oder mehr hergestellt oder eingeführt werden
Anhang XI → Allgemeine Bestimmungen für Abweichungen von den Standard-Prüfprogrammen der Anhänge VII bis X
Anhang XII → Allgemeine Bestimmungen für nachgeschaltete Anwender zur Bewertung von Stoffen und zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten
Anhang XIII → Kriterien für die Identifizierung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe und sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe
Anhang XIV → Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Anhang XV → Dossiers
Anhang XVI → Sozioökonomische Analyse
Anhang XVII → Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
→ Chemikalienrecht der Europäischen Union
Umfasst als Sekundärrecht der Europäischen Union ein umfassendes Regelwerk, das den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen in der gesamten EU sicherstellen soll.