Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
Art. 102 (1) AEUV → Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung
Untersagt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.
Art. 102 (2) AEUV → Beispiele für Missbrauch
Listet spezifische Beispiele für missbräuchliches Verhalten auf, das unter das Verbot fällt.
AEUV → Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Eines der zentralen Gründungsdokumente der Europäischen Union (EU).