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Art. 102 (2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) listet spezifische Beispiele für missbräuchliches Verhalten auf, das unter das Verbot fällt.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Art. 102 AEUV → Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen.
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