Kaution oder Sicherheit für Beweissicherungsmaßnahmen

Art. 7 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt die Anordnung einer Kaution oder Sicherheit für die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen.

Art. 7 (2) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Beweissicherung an die Stellung einer angemessenen Kaution oder entsprechenden Sicherheit durch den Antragsteller geknüpft werden können, um eine Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen.

siehe auch

Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG → Maßnahmen zur Beweissicherung
Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.