Fluggastrechteverordnung

Die Fluggastrechteverordnung, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ist eine europäische Regelung, die die Rechte von Fluggästen bei Problemen mit Flugreisen festlegt. Diese Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von Flughäfen in der Europäischen Union (EU) abfliegen, sowie für Fluggäste, die mit einer EU-Fluggesellschaft von einem Drittland in die EU reisen.

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004, S. 1 ff.)

Artikel 1 → Gegenstand der Fluggastrechteverordnung
Legt die Mindestrechte für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung fest.

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen der Fluggastrechteverordnung
Definiert zentrale Begriffe wie „Luftfahrtunternehmen“, „ausführendes Luftfahrtunternehmen“, „Flugschein“ und „Person mit eingeschränkter Mobilität“.

Artikel 3 → Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Regelt, für welche Fluggäste und unter welchen Umständen die Verordnung gilt.

Artikel 4 → Nichtbeförderung
Beschreibt, wie Fluggesellschaften vorgehen müssen, wenn Fluggästen die Beförderung verweigert wird, einschließlich der Entschädigungsregelungen.

Artikel 5 → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Flugannullierungen und die damit verbundenen Unterstützungs- und Entschädigungsansprüche.

Artikel 6 → Rechte der Fluggäste bei Verspätungen
Definiert die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen, basierend auf der Dauer der Verspätung und der Flugstrecke.

Artikel 7 → Ausgleichsanspruch bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung
Regelt die Entschädigungsbeträge, die Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung zustehen.

Artikel 8 → Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Beschreibt die Optionen der Fluggäste bei Annullierung oder Verspätung: Erstattung, anderweitige Beförderung oder Rückflug.

Artikel 9 → Anspruch auf Betreuungsleistungen
Definiert die Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Hotelunterkünfte, die Fluggästen bei Verspätungen zustehen.

Artikel 10 → Höherstufung und Herabstufung
Regelt, wie Fluggesellschaften bei einer Veränderung der Beförderungsklasse vorgehen müssen.

Artikel 11 → Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
Stellt besondere Rechte für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Kinder ohne Begleitung sicher.

Artikel 12 → Weiter gehender Schadensersatz
Stellt klar, dass die Verordnung weitergehende Schadensersatzansprüche nicht ausschließt.

Artikel 13 → Regressansprüche der Fluggesellschaften
Regelt das Recht der Fluggesellschaften auf Erstattung oder Entschädigung von anderen Vertragspartnern.

Artikel 14 → Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
Verpflichtet Fluggesellschaften, Fluggäste über ihre Rechte zu informieren.

Artikel 15 → Ausschluss der Rechtsbeschränkung
Stellt sicher, dass die Rechte der Fluggäste nicht durch restriktive Klauseln in Verträgen eingeschränkt werden dürfen.

Artikel 16 → Verstöße gegen die Fluggastrechteverordnung
Bestimmt, welche nationalen Behörden für die Durchsetzung der Verordnung verantwortlich sind und welche Sanktionen bei Verstößen gelten.

Artikel 17 → Bericht über die Anwendung der Fluggastrechteverordnung
Verpflichtet die EU-Kommission, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung zu erstellen und mögliche Verbesserungen vorzuschlagen.

Artikel 18 → Aufhebung
Hebt die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 auf.

Artikel 19 → Inkrafttreten der Fluggastrechteverordnung
Legt das Inkrafttreten der Verordnung am 17. Februar 2005 fest.

Einreisedokumente des Passagiers

siehe auch

Sekundärrecht der Europäischen Union
Umfasst die von den EU-Institutionen erlassenen Rechtsakte wie Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, die auf Grundlage des Primärrechts (Verträge) erlassen werden und in den Mitgliedstaaten verbindlich sind.