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eu:anspruch_auf_erstattung_oder_anderweitige_befoerderung

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Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Art. 8 Abs. 1 c FluggastrechteVO

Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht.1)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 → Fluggastrechteverordnung
Schützt die Rechte der Fluggäste bei Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung.

1)
BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 50/22
eu/anspruch_auf_erstattung_oder_anderweitige_befoerderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 03:45 von 127.0.0.1