Art. 7 (4) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Entschädigung des Antragsgegners bei unberechtigten Beweissicherungsmaßnahmen.
Werden Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
Art. 7 Richtlinie 2004/48/EG → Maßnahmen zur Beweissicherung
Regelt die Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln vor Einleitung eines Verfahrens.